Silvesterevent 2011 in Lauenbrück

Der Silvesterevent 2011 der Bothmer Pyrotechnik GmbH (Pyroland) zu Silvester in Lauenbrück zeigte wiedereinmal neben dem großen Lagerverkauf von Silvester-Feuerwerkskörper täglich mehreren Vorschießen von aktuellen Feuerwerkskörpern für Silvester. Zwei absolut sehenswerte ca. 15-minütige Großfeuerwerke (“Chillout Ignightion” am Donnerstag und “SCHATTENgestalten” am Freitag) wurden jeweils am 29. bzw. 30.12. abgebrannt.

Am ersten und zweiten Verkaufstag 2011 wurden jeweils zwei Vorschießen von aktuellen Silvesterfeuerwerkskörper durchgeführt, die jeweils mit einem Komplettsilvesterfeuerwerkspaket von Pyroland beschlossen wurden. Als Höhepunkt des ersten Verkaufstages wurde das aufwendig gestaltete 15-minütige Großfeuerwerk “Chillout IgNIGHTion” abgebrannt. Dieses perfekt zur Musik abgestimmte Feuerwerk zeigte ein fantastische Choreografie in Farbe und Arrangement von Bothmer Pyrotechnik Feuerwerkskörpern der Profiliga. Dieses Feuerwerk zog die mehreren zig-hundert Besucher trotz des sehr nassen Wetters in Begeisterung.

Das zweite Pyromusical am 30.12. “SCHATTENgestalten” war ein Meisterwerk der Feuerwerkerkunst. Ein wahres Feuerwerkstheater: Theatralisch, aber keineswegs übetrieben, mit einleitenden Texten des jeweiligen Feuerwerk-Kapitels wurden die Themen “Die Brücke ins Licht”, “Das Erwachen”, “Die Entscheidung” und “Die Stimme – das Ende” mit erstklassigen pyrotechnischen Effekten in Szene gesetzt. Bedeutungsvolle Lichtbilder, perfekt abgeschossene Kometen, steigende Goldglitter-Kronen, Feuerwerkstöpfe und Leuchtkugelbatterien, wie auch traumhaft schöne Effekte von Feuerwerksbomben bis Kaliber 150 mm schufen ein Feuerwerk-künstlerisches Meisterwerk, was so viel zu selten gesehen wird.

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OVG Niedersachsen: Feuerwerksverbot zu Silvester 2020 war rechtswidrig!

In einem Hauptsacheverfahren (Az.: 14 KN 30/22) zum damals bereits vorläufig außer Vollzug gesetztem pauschalem Feuerwerksverbot wurde die Rechtswidrigkeit erneut bestätigt. Es handele sich bei dem Verbot des Verkaufs, der Abgabe, des Mitführens und des Abbrennens von Feuerwerkskörpern nicht um eine notwendige Maßnahme zum Infektionsschutz, so das niedersächsische Oberverwaltungsgericht. Ansammlungen von Personen waren im ausreichendem Maße nach der damals geltenden Corona-Verordnung verboten. [Nds. OVG, PI 5-2025 v. 17.02.2023]

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