Kiel – Kieler Woche 2023, Seglerfeuerwerk

Die Kieler Woche findet vom 17. bis 25. Juni 2023 rund um die Kieler Förde statt. Neben dem großen Abschlussfeuerwerk am letzten Sonntag findet auch während der Kieler Woche 2023 das Seglerfeuerwerk am Dienstagabend im Olympiahafen Schilksee statt. Dieses Kieler Woche Segler-Feuerwerk wird vor dem Olympiahafen in Kiel-Schilksee auf der Kieler Förde um ca. 23 Uhr gezündet.

Weitere Informationen:
https://www.kieler-woche.de/
https://welovekiel.com/de/event/kieler-woche-feuerwerk-olympiahafen-schilksee-2022/

Hinweis: Dieser Termin ist vorläufig in den Feuerwerksterminkalender eingetragen worden, basierend auf unseren Erfahrungen im Zusammenhang mit der langjährigen Tradition zu dieser Veranstaltung. Die Veranstalter haben diesen Feuerwerkstermin bislang noch nicht öffentlich angekündigt, daher kann es noch zur Terminverschiebung bis hin zum Ausfall des Feuerwerks bzw. der Veranstaltung kommen. Sobald uns aktuelle Informationen vorliegen, werden wir sie auch hier ankündigen. Bitte berücksichtigen Sie dies bei Ihren Planungen. Im Zweifel informieren Sie sich bitte über die Ankündigungsseiten der Veranstaltung (u. a. Link zu weiteren Informationen, s. o.).

Termin-Daten:

Datum

20. Juni 2023

Uhrzeit

23:00

Labels

Vorläufig

Standort

Kiel - Olympiahafen Schilksee
Soling 26, 24159 Kiel

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Alle Termine und Informationen im Feuerwerkskalender wurden nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert. Die Autoren der FEUERWERK-FANPAGE.de übernehmen jedoch keine Gewähr für Vollständigkeit, Korrektheit oder Aktualität der Inhalte.

Termin-Daten:

Datum

20. Juni 2023

Uhrzeit

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Kiel - Olympiahafen Schilksee
Soling 26, 24159 Kiel

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OVG Niedersachsen: Feuerwerksverbot zu Silvester 2020 war rechtswidrig!

In einem Hauptsacheverfahren (Az.: 14 KN 30/22) zum damals bereits vorläufig außer Vollzug gesetztem pauschalem Feuerwerksverbot wurde die Rechtswidrigkeit erneut bestätigt. Es handele sich bei dem Verbot des Verkaufs, der Abgabe, des Mitführens und des Abbrennens von Feuerwerkskörpern nicht um eine notwendige Maßnahme zum Infektionsschutz, so das niedersächsische Oberverwaltungsgericht. Ansammlungen von Personen waren im ausreichendem Maße nach der damals geltenden Corona-Verordnung verboten. [Nds. OVG, PI 5-2025 v. 17.02.2023]

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