Hoffest von Pyro Partner/Potsdamer Feuerwerk 2015

Zum 17. Mal wurde zum Hoffest bei PyroPartner in Berlin-Marienfelde geladen. Hier können Einzelhändler sich über die pyrotechnischen Neuheiten der kommenden Saison informieren. Dieses Hoffest ist für die geladenen Gäste mittlerweile ein fester Termin im Kalender. Es gibt ein Vorschießen neuer Silvesterartikel und ein Finalfeuerwerk im Anschluss.Es wurden 29 Silvesterbatterien vorgestellt, wo einige wirklich sehenswert waren.

Das Finalfeuerwerk war wie immer grandios. Allerdings muss man bemerken, dass die Sicht auf das Feuerwerk ordentlich verraucht war, da gleichzeitig mit Laser gearbeitet wurde. Der nötige Nebel für den Betrieb des Lasers beeinträchtigte das Feuerwerk erheblich. Feuerwerk und Laser zusammen ist u.E. eher nicht die glücklichste Wahl. Nicht nur für Film und Foto, sondern auch für den Betrachter. Primär das Feuerwerk hätte wesentlich besser gewirkt, die Laserstrahlen störten nur. Wenn Laser und Pyrotechnik, dann richtig als Lasershow mit wenigen Pyro-Elementen als Untermalung und nicht anders herum. Allerdings wirbt die Potsdamer Feuerwerk GmbH seit einiger Zeit auch für Laser-Shows, die sie inzwischen in ihrem Leistungsspektrum anbietet. Sie wollten beide Komponenten offensichtlich zusammen in der Final-Show unterbringen und den Gästen präsentieren. Da durch hohe Rauchentwicklung und zusätzlicher Erzeugung von Nebel für den Laser keine saubere Qualität bei den Fotos und dem Video zu erreichen waren, sind wir mit dem Ergebnis der Aufnahmen leider nicht zufrieden. Trotz all dem zeigen wir ein paar Bilder und ein Video in kleiner HD-Auflösung.

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OVG Niedersachsen: Feuerwerksverbot zu Silvester 2020 war rechtswidrig!

In einem Hauptsacheverfahren (Az.: 14 KN 30/22) zum damals bereits vorläufig außer Vollzug gesetztem pauschalem Feuerwerksverbot wurde die Rechtswidrigkeit erneut bestätigt. Es handele sich bei dem Verbot des Verkaufs, der Abgabe, des Mitführens und des Abbrennens von Feuerwerkskörpern nicht um eine notwendige Maßnahme zum Infektionsschutz, so das niedersächsische Oberverwaltungsgericht. Ansammlungen von Personen waren im ausreichendem Maße nach der damals geltenden Corona-Verordnung verboten. [Nds. OVG, PI 5-2025 v. 17.02.2023]

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