Berlin – Silvesterparty am Brandenburger Tor 2022 / 2023

Die Silvesterparty am Brandenburger Tor 2022/2023 lockt wieder tausende Besucher aus aller Welt zur Party zum Jahreswechsel nach Berlin. Die Partymeile erstreckt sich auf 1,5 km auf der Straße des 17. Juni – vom Brandenburger Tor bis zum Kleinen Stern. Livemusik, DJs und der “Willkommen 2023”-Countdown zum Jahreswechsel mit anschließendem Feuerwerk am Brandenburger Tor sind legendär. Eintritt ist frei, jedoch wird es Eingangskontrollen geben. Zugang nur über die Eingänge Ebertstraße/Ecke Scheidemannstraße, Ebertstraße/Ecke Behrendtstraße, Yitzhak-Rabin-Straße, Bellevueallee / Kleiner Stern und Straße des 17. Juni / Grosser Stern.

Weitere Informationen:
https://www.berliner-silvester.de/feiern/992578-990341-silvester-am-brandenburger-tor.html
https://www.berlin.de/events/3303144-2229501-silvesterparty-am-brandenburger-tor.html

Silvesterfeuerwerke in Berlin:
https://www.berliner-silvester.de/erleben/feuerwerk/

Termin-Daten:

Datum

31. Dezember 2022 - 01. Januar 2023
Abgelaufen!

Uhrzeit

18:00 - 1:00

Standort

Berlin - Brandenburger Tor
Pariser Platz 1, 10117 Berlin

QR-CODE ZUM TERMIN

QR Code

COUNTDOWN

Die Veranstaltung ist beendet.

VERANSTALTUNGSORT: MAP / WEGBESCHREIBUNG

X

FEUERWERKSTERMIN-EXPORT

TAGS

HINWEIS

Alle Termine und Informationen im Feuerwerkskalender wurden nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert. Die Autoren der FEUERWERK-FANPAGE.de übernehmen jedoch keine Gewähr für Vollständigkeit, Korrektheit oder Aktualität der Inhalte.

Termin-Daten:

Datum

31. Dezember 2022 - 01. Januar 2023
Abgelaufen!

Uhrzeit

18:00 - 1:00

Standort

Berlin - Brandenburger Tor
Pariser Platz 1, 10117 Berlin

QR-CODE ZUM TERMIN

QR Code
└ Feuerwerk-Anzeige ┘

OVG Niedersachsen: Feuerwerksverbot zu Silvester 2020 war rechtswidrig!

In einem Hauptsacheverfahren (Az.: 14 KN 30/22) zum damals bereits vorläufig außer Vollzug gesetztem pauschalem Feuerwerksverbot wurde die Rechtswidrigkeit erneut bestätigt. Es handele sich bei dem Verbot des Verkaufs, der Abgabe, des Mitführens und des Abbrennens von Feuerwerkskörpern nicht um eine notwendige Maßnahme zum Infektionsschutz, so das niedersächsische Oberverwaltungsgericht. Ansammlungen von Personen waren im ausreichendem Maße nach der damals geltenden Corona-Verordnung verboten. [Nds. OVG, PI 5-2025 v. 17.02.2023]

Keine Veranstaltung gefunden
Weitere laden