Gevelsberg – Feuerwerk zur Gevelsberger Kirmes 2023

Gevelsberger Kirmes, die im wahrsten Sinne des Wortes “schrägste” Kirmes in Europa, da darf zum Abschluss auch kein Feuerwerk fehlen. Die Kirmes in Gevelberg findet vom 23. bis 27 Juni 2023 statt, mit vielen unterschiedlichen Programmpunkten, Attraktionen und schließlich mit einem Abschluss-Feuerwerk.

Ort: NRW, Ennepe-Ruhr-Kreis, in der Stadt Gevelsberg.

Weitere Informationen:
https://www.schraegekirmes.de/

Hinweis: Dieser Termin ist vorläufig in den Feuerwerksterminkalender eingetragen worden, basierend auf unseren Erfahrungen im Zusammenhang mit der langjährigen Tradition zu dieser Veranstaltung. Die Veranstalter haben diesen Feuerwerkstermin bislang noch nicht öffentlich angekündigt, daher kann es noch zur Terminverschiebung bis hin zum Ausfall des Feuerwerks bzw. der Veranstaltung kommen. Sobald uns aktuelle Informationen vorliegen, werden wir sie auch hier ankündigen. Bitte berücksichtigen Sie dies bei Ihren Planungen. Im Zweifel informieren Sie sich bitte über die Ankündigungsseiten der Veranstaltung (u. a. Link zu weiteren Informationen, s. o.).

Termin-Daten:

Datum

27. Juni 2023

Uhrzeit

23:00

Standort

Gevelsberg, Ortsmitte
58285 Gevelsberg, Elberfelder Straße, Mittelstraße, Haßlinger Straße, etc.

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Alle Termine und Informationen im Feuerwerkskalender wurden nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert. Die Autoren der FEUERWERK-FANPAGE.de übernehmen jedoch keine Gewähr für Vollständigkeit, Korrektheit oder Aktualität der Inhalte.

Termin-Daten:

Datum

27. Juni 2023

Uhrzeit

23:00

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Gevelsberg, Ortsmitte
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OVG Niedersachsen: Feuerwerksverbot zu Silvester 2020 war rechtswidrig!

In einem Hauptsacheverfahren (Az.: 14 KN 30/22) zum damals bereits vorläufig außer Vollzug gesetztem pauschalem Feuerwerksverbot wurde die Rechtswidrigkeit erneut bestätigt. Es handele sich bei dem Verbot des Verkaufs, der Abgabe, des Mitführens und des Abbrennens von Feuerwerkskörpern nicht um eine notwendige Maßnahme zum Infektionsschutz, so das niedersächsische Oberverwaltungsgericht. Ansammlungen von Personen waren im ausreichendem Maße nach der damals geltenden Corona-Verordnung verboten. [Nds. OVG, PI 5-2025 v. 17.02.2023]

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