Hamburg – Sommer-DOM 2023

Zum Hamburger Sommer-DOM (Sommerdom: 21. Juli bis 20. August 2023) wird Freitags ab 22:30 Uhr ein ca. 10-minütiges Höhenfeuerwerk über dem Heiligengeistfeld in Hamburg erstrahlen. Das Feuerwerk ist ein typisches Kirmesfeuerwerk und wird seit Jahren traditionell zum Hamburger DOM abgebrannt.

Weitere Informationen zum Hamburger DOM: https://www.hamburg.de/ oder https://www.hamburg-magazin.de/

Bzw. Informationen zum DOM-Feuerwerk (inkl. Video vom Aufbau mit Interviews der Feuerwerker):
https://www.hamburg.de/dom/2130764/feuerwerk/

Hinweis: Dieser Termin ist vorläufig in den Feuerwerksterminkalender eingetragen worden, basierend auf unseren Erfahrungen im Zusammenhang mit der langjährigen Tradition zu dieser Veranstaltung. Die Veranstalter haben diesen Feuerwerkstermin bislang noch nicht öffentlich angekündigt, daher kann es noch zur Terminverschiebung bis hin zum Ausfall des Feuerwerks bzw. der Veranstaltung kommen. Sobald uns aktuelle Informationen vorliegen, werden wir sie auch hier ankündigen. Bitte berücksichtigen Sie dies bei Ihren Planungen. Im Zweifel informieren Sie sich bitte über die Ankündigungsseiten der Veranstaltung (u. a. Link zu weiteren Informationen, s. o.).

Termin-Daten:

Datum

21. Juli 2023

Uhrzeit

22:30

Labels

Vorläufig

Standort

Hamburg - Heiligengeistfeld
Heiligengeistfeld, 20359 Hamburg

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Alle Termine und Informationen im Feuerwerkskalender wurden nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert. Die Autoren der FEUERWERK-FANPAGE.de übernehmen jedoch keine Gewähr für Vollständigkeit, Korrektheit oder Aktualität der Inhalte.

Termin-Daten:

Datum

21. Juli 2023

Uhrzeit

22:30

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Heiligengeistfeld, 20359 Hamburg

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└ Feuerwerk-Anzeige ┘

OVG Niedersachsen: Feuerwerksverbot zu Silvester 2020 war rechtswidrig!

In einem Hauptsacheverfahren (Az.: 14 KN 30/22) zum damals bereits vorläufig außer Vollzug gesetztem pauschalem Feuerwerksverbot wurde die Rechtswidrigkeit erneut bestätigt. Es handele sich bei dem Verbot des Verkaufs, der Abgabe, des Mitführens und des Abbrennens von Feuerwerkskörpern nicht um eine notwendige Maßnahme zum Infektionsschutz, so das niedersächsische Oberverwaltungsgericht. Ansammlungen von Personen waren im ausreichendem Maße nach der damals geltenden Corona-Verordnung verboten. [Nds. OVG, PI 5-2025 v. 17.02.2023]

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