Pützchens Markt in Bonn, Abschlussfeuerwerk

Am letzten Tag (Dienstag) des Pützchens Markt in Bonn wurde zum krönenden Abschluss ein großes Feuerwerk von der Bothmer Pyrotechnik GmbH (Pyroland) abgebrannt. Dieses ca. 15-minütige Feuerwerk zeichnet sich durch traumhafte und einzigartige Feuerwerkseffekte sowie Götterdämmerungsgewitter auf breiter Front aus.

Der inzwischen sechstägige Pützchens Markt in Bonn ist zwar nicht die größte Kirmes in Deutschland, zählte aber schon früher zu den Umsatz-stärksten “5-tage-Märkte” in Deutschland. Er findet alljährlich im September statt und zieht ca. 1,1 Millionen Besucher (2010) an. Zum Abschluss am Pützchens-Markt-Dienstag darf ein großes Feuerwerk ab 22 Uhr nicht fehlen. Das Feuerwerk-Team der Bothmer Pyrotechnik GmbH aus Westerversede brachte dazu auf breiter Front mit bis zu fünf Feuerwerksstellen auf dem Abrennplatz zwischen Alaunbachweg, Am Weidenbach, Rosenbach und Pützchens Chaussee die unzähligen Feuerwerkskörper in Stellung. Das fast viertelstündige Feuerwerk-Spektakel zeichnete sich dabei durch fantastischer Feuerwerksware auf mehreren Ebenen gleichzeitig aus. Ein Kreuzfeuer aus Kometen und Bombettensalven unterstützten die großen Feuerwerksbomben bis zu einer Kalibergröße von 150 mm. 1200 Feuerwerksbomben wurden dazu in ihre Mörser verladen. Insbesondere verzauberten viele “zwinkernde” Smily-Bomben, Herzen mit Crackling nachhall und viele weiteren Effekte das Publikum. Nicht zuletzt das gewaltige Finale aus hunderten Bomben oder die heftigen 150 mm Salutbomben mit dem Namen Götterdämmerung ließen dem Publikum im wahrsten Sinne des Wortes die Schuhe ausziehen.

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OVG Niedersachsen: Feuerwerksverbot zu Silvester 2020 war rechtswidrig!

In einem Hauptsacheverfahren (Az.: 14 KN 30/22) zum damals bereits vorläufig außer Vollzug gesetztem pauschalem Feuerwerksverbot wurde die Rechtswidrigkeit erneut bestätigt. Es handele sich bei dem Verbot des Verkaufs, der Abgabe, des Mitführens und des Abbrennens von Feuerwerkskörpern nicht um eine notwendige Maßnahme zum Infektionsschutz, so das niedersächsische Oberverwaltungsgericht. Ansammlungen von Personen waren im ausreichendem Maße nach der damals geltenden Corona-Verordnung verboten. [Nds. OVG, PI 5-2025 v. 17.02.2023]

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