Goslar – Schützen- und Volksfest 2023

Vom 30. Juni bis zum 9. Juli 2023 findet wieder das Schützen- und Volksfest in Goslar auf dem Osterfeld (Schützenplatz) statt. Dies ist eine der größten Kirmes in Südostniedersachsen. Neben einigen Attraktionen werden Freitags auch Feuerwerke zum Volksfest in Goslar gezündet:

30. Juni 2023: Eröffnungsfeuerwerk ab 23 Uhr
7. Juli 2023: Feuerwerk ab 23 Uhr

Weitere Informationen:
https://www.volksfest-goslar.de/

Hinweis: Dieser Termin ist vorläufig in den Feuerwerksterminkalender eingetragen worden, basierend auf unseren Erfahrungen im Zusammenhang mit der langjährigen Tradition zu dieser Veranstaltung. Die Veranstalter haben diesen Feuerwerkstermin bislang noch nicht öffentlich angekündigt, daher kann es noch zur Terminverschiebung bis hin zum Ausfall des Feuerwerks bzw. der Veranstaltung kommen. Sobald uns aktuelle Informationen vorliegen, werden wir sie auch hier ankündigen. Bitte berücksichtigen Sie dies bei Ihren Planungen. Im Zweifel informieren Sie sich bitte über die Ankündigungsseiten der Veranstaltung (u. a. Link zu weiteren Informationen, s. o.).

Termin-Daten:

Datum

30. Juni 2023

Uhrzeit

23:00

Labels

Vorläufig

Standort

Goslar - Osterfeld / Schützenplatz
Osterfeld, 38640 Goslar

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HINWEIS

Alle Termine und Informationen im Feuerwerkskalender wurden nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert. Die Autoren der FEUERWERK-FANPAGE.de übernehmen jedoch keine Gewähr für Vollständigkeit, Korrektheit oder Aktualität der Inhalte.

Termin-Daten:

Datum

30. Juni 2023

Uhrzeit

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Goslar - Osterfeld / Schützenplatz
Osterfeld, 38640 Goslar

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OVG Niedersachsen: Feuerwerksverbot zu Silvester 2020 war rechtswidrig!

In einem Hauptsacheverfahren (Az.: 14 KN 30/22) zum damals bereits vorläufig außer Vollzug gesetztem pauschalem Feuerwerksverbot wurde die Rechtswidrigkeit erneut bestätigt. Es handele sich bei dem Verbot des Verkaufs, der Abgabe, des Mitführens und des Abbrennens von Feuerwerkskörpern nicht um eine notwendige Maßnahme zum Infektionsschutz, so das niedersächsische Oberverwaltungsgericht. Ansammlungen von Personen waren im ausreichendem Maße nach der damals geltenden Corona-Verordnung verboten. [Nds. OVG, PI 5-2025 v. 17.02.2023]

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